ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 02.02.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wiesnegger Unternehmensgruppe
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen
- der Wiesnegger Bau GmbH und
- der Wiesnegger Bohr GmbH
Nachfolgend werden die Unternehmen einheitlich als „Auftragnehmer“ bezeichnet.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und diese Bedingungen den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegenstehen.
II. Vereinbarung der ÖNORM B 2110
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, der ÖNORM EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“, der ÖNORM B 2501 „Entwässerungsanlagen für Gebäude – Planung, Ausführung und Prüfung“, der ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Planung, Ausführung, Prüfung, Betrieb“, der ÖNORM EN 1610 „Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“, soweit diese nicht durch die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Einzelvereinbarungen abgeändert werden.
III. Angebote
Angebote des Auftragnehmers gelten freibleibend und unverbindlich. Eine Weitergabe von Angeboten und Kostenvoranschlägen an Dritte ist untersagt. Bei Angaben über Abmessungen, Gewichte und sonstige technische Daten gelten die maßgeblichen ÖNORMEN bzw. die amtlichen oder behördlichen Zulassungsbescheide mit den üblichen Abweichungen.
Weiters behält sich der Auftragnehmer vor, bereits ausgeführte Leistungen nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.
Kostenvoranschläge werden durch den Auftragnehmer nach bestem Fachwissen erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und mangels abweichender Einzelvereinbarung unentgeltlich.
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu dem Zeitpunkt anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%-ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.
Der Auftraggeber nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Angebote auf der Grundlage der Bodenklasse 3-5 gelegt werden. Da die Geologie vorab nicht exakt beurteilt werden kann, kann bei Vorliegen von Umständen, die Bohrungen erschweren, etwa bei Bodenklassen 6-7, ein Aufpreis zur Verrechnung kommen.
Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass in seltenen Fällen die Möglichkeit besteht, dass aufgrund der Geologie eine Bohrung/Minierung zur Umsetzung des Bauvorhabens überhaupt nicht infrage kommt und das Projekt daher abzubrechen ist bzw. mittels eines anderen Verfahrens zu beenden ist. In einem solchen Fall werden die bis dahin geleisteten Arbeiten nach Anfall fakturiert.
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, etc.) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen, dass eine ordnungsmäßige Vorbereitung und Prüfung durch den Auftragnehmer vorgenommen werden kann.
Sind Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer beizustellen, sind diesbezügliche Leistungen vom Auftraggeber gesondert zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß einer einschlägigen fachspezifischen ÖNORM darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen im Angebot erfasst sind.
IV. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Auftraggeber nach Erhalt des Angebotes eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt hat. Die Rückübermittlung des unterfertigten Angebotes an den Auftragnehmer, unter allfälliger Ergänzung der vereinbarten Konditionen, gilt als Auftrag.
Ebenfalls gilt der Vertrag in solchen Fällen als abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrigbleibt.
Generell bedürfen Änderungen jeglicher Art der Schriftform, vertragliche Nebenabreden eingeschlossen.
Seitens des Auftragnehmers wird ein verantwortlicher Bevollmächtigter für sämtliche rechtliche Belange, welche aus einem Werkvertrag entstehen, genannt. Daneben ist einzig die Geschäftsführung zu Vertretungshandlungen bevollmächtigt. Andere Personen, ob vor Ort oder anderwärtig, können keine Vertretungshandlungen setzen.
Bei Auftragsstorno ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Stornogebühr zu verlangen. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach entsprechender Auf-forderung binnen 2 Wochen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber geleistet wird.
V. Preise
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme ausschließlich für die durch das Angebot bzw. Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen sind, können zudem gesondert in Rechnung gestellt werden. Insbesondere hat der Auftraggeber Leistungen, die der Auftragnehmer abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMfWA).
Bei der Kalkulation werden Zufahrtswege zur Baustelle vorausgesetzt, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhängern befahren werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, trägt der Auftraggeber daraus entstehende Mehraufwendungen.
Die Verrechnung von Regieleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den Preisen laut Angebot. Grundlagen sind die Bautageberichte sowie Lieferscheine und etwaige Aufmaße. Als Grundlage werden ferner die derzeitigen Stundensätze festgelegt wie folgt::
- Facharbeiter: € 54,00
- Hilfsarbeiter: € 46,00
- Bagger bis 3,5to: € 64,00
- Bagger 5to bis 11to: € 72,00
- LKW 2-Achser mit Kran: € 66,00
- LKW 3-Achser mit Kran: € 78,00
- Vorderkipper/Motor-Japaner: € 54,00
VI. Rechnungslegung und Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 21 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber oder dessen bevollmächtigtem Vertreter ohne Abzug bzw. 14 Tage unter Abzug von 2% Skonto als vereinbart sofern im Angebot nicht eine abweichende Vereinbarung erfolgt.
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der Auftraggeber weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen, ansonsten die Rechnung als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt gilt.
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 10% p.a. und beginnen auch ohne Einmahnung durch den Auftragnehmer zu laufen. Ebenfalls ist der Auftragnehmer im Verzugsfalle berechtigt Mahnspesen zu berechnen.
VII. Ausführung und Ausführungsfristen
Ausführungsfristen gelten als nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass für Behördenwege und andere Vorarbeiten eine Vorlaufzeit von 2-3 Wochen als vereinbart gilt, sofern nicht im Einzelnen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung erfolgt.
In diesem Zusammenhang nimmt der Auftraggeber ferner ausdrücklich zur Kenntnis, dass zur Durchführung des Bauvorhabens die Zustimmung der zuständigen Behörden in Wien sind dies die MA 28 sowie Wien Kanal – einzuholen ist.
Die Einholung dieser Zustimmungen und Weiterleitung an den Auftragnehmer obliegt dem Auftraggeber als Grundeigentümer. Die notwendigen Formulare sowie allfällige Ausfüllhinweise werden durch den Auftragnehmer beigestellt. Verzögerungen, die sich aus einer verspäteten Einholung dieser behördlichen Zustimmungen ergeben sollten, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
Hat der Auftragnehmer bzw. Lieferant eine Lieferfrist als verbindlich bestätigt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung auf dem Konto des Lieferanten. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Auftraggebers abhängig, so beginnt die Frist nicht, bevor der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Die Ausführungspflicht des Auftragnehmers ruht, solange sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis und/oder Mitwirkungspflichten in Verzug befindet.
Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn eine ihm vom Auftraggeber gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Nachfristen sind dem Auftragnehmer schriftlich zu setzen.
Ausführungsverzögerungen, welche durch den Auftraggeber, aus welchem Grunde auch immer, verursacht werden, berechtigen den Auftragnehmer zur Einforderung der durch den Ver-zögerungsverlauf entstandenen Mehrkosten und verlängern die Ausführungsfrist entsprechend.
Wird dem Auftragnehmer die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von anderen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Ausführungsfrist um die Dauer dieser Verhinderung. Dies gilt auch für Nachfristen.
VIII. Gewährleistung und Haftung
Offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt einer Leistung bzw. Übergabe einer erbrachten Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich rügen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die Leistung als genehmigt.
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zutritt zur Baustelle zu verschaffen.
Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Ersatz von Schäden an Personen oder von sonstigen Schäden, wie insbesondere Sachschäden, ist ausgeschlossen, soweit dieser Schaden durch den Auftragnehmer oder eine Person, für die dieser einzustehen hat, nur leicht fahrlässig verschuldet wurde. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für das Vorliegen eines groben Verschuldens oder Vorsatzes.
Setzungen des Erdreiches können auch bei ordnungsgemäß vollzogener Verdichtung stattfinden.
Sollten auf oder unmittelbar neben der Künette/Grube Bauten geplant sein, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, vor dessen Leistungserbringung, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Hierdurch können, aufgrund der Verwendung speziellen Materials (z.B. Grädermaterial, Füllbeton), Mehrkosten entstehen.
Die vom Auftragnehmer durchgeführte Verdichtung ersetzt nicht eine fachgerechte Prüfung und Vorbereitung des Untergrundes für nachfolgende Bauten jeglicher Art. Für Schäden an solchen Bauten und jene die durch deren Setzungen entstehen können, haftet der Auftragnehmer nicht.
Der Einbau einer Rückstauklappe erfolgt allein gemäß den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Nichteinhaltung rechtliche Vorgaben bei der Auswahl derselben – es sind die Normen ÖNORM EN 12056 und ÖNORM B2501:2015 zu beachten.
Die Verantwortung für die Instandhaltung sowie Reinigung der Rückstauklappe liegt beim Auftraggeber. Ebenso die Bedienung der Rückstauklappe ab Einbau.
Die Erhebung von Einbauten im Bereich der Bohrung obliegt dem Auftraggeber. Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Bohrrichtung vorzugeben bzw. zu markieren und sämtliche Informationen zu erteilen, die für die durchzuführende Horizontalbohrung erforderlich sind. Insbesondere sind neben der Bohrrichtung und der Bohrtiefe die Sicherheitsabstände zu den Einbauten zu markieren und dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
Der Auftraggeber haftet dafür, dass sich auf der gesamten Bohrstrecke keinerlei Einbauten, insbesondere Leitungen, Kabel, Kanäle oder sonstige Hindernisse befinden. Sollte im Zuge der Bohrung dennoch ein Schaden aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Informationen durch den Auftraggeber entstehen, wird durch den Auftragnehmer diesbezüglich keine Haftung übernommen.
Hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen, insbesondere mit Mitarbeitern vor Ort, haben keine Gültigkeit.
IX. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer beigestellte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
X. Unterlagen
Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Planunterlagen, Skizzen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen den maßgeblichen gesetzlichen Schutzrechten.
XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Geltung des internationalen einheitlichen Warenkaufrechtes des UNCITRAL-Abkommens ist ausgenommen. Als Gerichts-stand gilt ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg vereinbart.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an Stelle der nichtigen, unwirksamen oder ungültigen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen oder ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die gilt auch für den Fall etwaiger Lücken.